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AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Stand 01.11.2022

 

Firma BAF - Industrie- und Oberflächentechnik GmbH 

Stadtteil Fischbach

Umpfenstraße 18

36452 Kaltennordheim

 

Tel.: 036966/78-0 

Fax: 036966/78-115

E-Mail: info@baf-fischbach.de

 

Geschäftsleitung: Michael Präßler 

USt.Id.: DE 174611292

HRB 303646, AG Jena

 

nachfolgend:  „BAF“ genannt,

 

 

I. Allgemeines:

Diese AGB gelten für alle unsere Lieferungen und Verträge im kaufmännischen Verkehr die die Lieferung des durch uns hergestellten Kochgeschirrs beinhalten. Sie finden für den gegenwärtigen und alle folgenden Verträge mit den Kunden der BAF Industrie- und Oberflächentechnik GmbH in Fischbach, - nachfolgend BAF genannt- Anwendung.

Für Leistungen und Verträge im Bereich der Lohnbeschichtung und Pulverlackierung gelten gesonderte, diese Bedingungen ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Verträge werden nur unter der Bedingung der Annahme der nachstehenden Bedingungen geschlossen. Von unseren Bedingungen abweichende Auftrags- und Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, dass wir uns mit den abweichenden Bedingungen ausdrücklich schriftlich einverstanden erklären. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten BAF auch dann nicht, wenn ungeachtet entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden BAF vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt.

Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch, wenn nicht gegenteilige Vereinbarungen getroffen werden. Diese Bedingungen sind auch Rahmenbedingungen. Sie gelten für die gesamten Geschäftsverbindungen, insbesondere auch für spätere Aufträge. Von BAF zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

II. Angebote und Vertragsabschluss:

1. Eine eingehende Bestellung des Kunden, eine unmittelbar erteilte ebenso wie durch unsere Vertreter vermittelte, gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist; bis dahin gilt unser Angebot als unverbindlich und freibleibend. 

Soweit der Auftrag oder die Bestellung des Kunden von den Vorschlägen oder dem Angebot von BAF abweicht, hat der Kunde diese Abweichungen bei seiner Bestellung oder seinem Auftrag gesondert hervorzuheben und unverzüglich mitzuteilen.

2. An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Skizzen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder an Dritte zugänglich gemacht noch für andere Zwecke verwendet werden.

3. Bei schriftlicher Bestätigung des Auftrages durch uns gelten die nachfolgenden Verkaufs- bedingungen als vom Kunden angenommen. 

4. Die Auftragsbestätigung ist für den gesamten Vertragsinhalt maßgebend und bewirkt vorbehaltlich umgehender und schriftlich vorgebrachter Einwendungen des Kunden einen Vertragsschluss auch dann, wenn sie nicht alle Positionen enthält zu denen der Kunde eine abweichende oder ergänzende Vereinbarung treffen wollte. Einwendungen gegen die Auftragsbestätigung sind im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges durch den Kunden spätestens bis zum Ablauf des nachfolgenden Werktages gegenüber uns schriftlich vorzubringen. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen gleichfalls einer schriftlichen Bestätigung durch BAF. 

5. Die Mitarbeiter und Handelsvertreter von BAF sind nicht berechtigt vom Erfordernis einer schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen oder Garantien zu erklären. Abweichende Zusagen und Garantien können nur durch die Geschäftsleitung von BAF erklärt werden.

 

III. Lieferung

1. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Kaltennordheim. 

a) Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Kunde in Annahmeverzug befindet.

b) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Kunden den Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf diesen über, sobald der Verkäufer die  Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

c) Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Kunden, insbesondere dann, wenn der Kunde eine falsche oder unvollständige Lieferadresse angibt, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

2. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.

3. Bei Annahmeverzug des Kunden dürfen wir die Ware auf seine Kosten einlagern, weitere Lieferungen - auch aus anderen Verträgen - ablehnen und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die durch die Lagerung entstandenen Kosten werden dem Kunden, auch bei Lagerung in unserem Werk mit 1 % des Rechnungsbetrages, jedoch mit mindestens 5 €, für jeden angefangenen Monat berechnet. 

4. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung enthalten sind. Bei Überschreitung verbindlicher Lieferfristen hat uns der Kunde zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Beim fruchtlosen Verstreichen dieser Nachfrist kann der Kunde unter Ausschluss sonstiger Ansprüche - vorbehaltlich etwaiger Rechte gem. Ziffer VI. und VII dieser AGB vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt für unverbindliche Lieferfristen, wenn diese um 6 Wochen überschritten werden.

5. Wird die die Belieferung des Kunden durch höhere Gewalt, gesetzliche oder behördliche Maßnahmen. Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Streiks oder aus sonstigen Umständen oder nicht vorhersehbaren Ereignisses die BAF nicht zu vertreten hat, verhindert oder übermäßig erschwert, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung, ohne dass der Kunde aus dem Erfüllungshindernis Schadensersatzansprüche herleiten kann. 

6. BAF haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von BAF oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von BAF ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung von BAF wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 0,5 % je vollendeter Woche (max. 5 %) und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes der Lieferung bzw. der Teillieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind - auch nach Ablauf einer gegenüber BAF etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht für Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7. BAF haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/ Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von BAF oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von BAF ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung von BAF Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung bzw. der Teillieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

IV. Preise und Versandbedingungen

1. Unsere Preise verstehen sich ab Kaltennordheim ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht und Transportversicherung sowie Mehrwertsteuer, die in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet wird. 

Soweit wir den Transport selbst übernehmen oder einen Transportauftrag erteilen, geschieht das im Auftrag und für Rechnung des Kunden. Die Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf Weisung und Kosten des Bestellers.

Soweit sich der Versand durch ein Verschulden des Kunden, insbesondere dann, wenn der Kunde eine falsche oder unvollständige Lieferadresse angibt, verzögert und dadurch BAF zusätzliche Kosten bei der Versendung entstehen, wie z.B. erneut anfallende Versandkosten, so hat der Kunde uns diese zu ersetzen.

2. Sollten nicht vorhersehbare Änderungen aufgrund neuer Erkenntnisse zur Erfüllung der Funktion oder Änderungen auf Wunsch des Kunden erforderlich werden, sind wir zu einer entsprechenden Preisberichtigung berechtigt. 

Preisänderungen sind insbesondere dann zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Dem Kunden steht in einem solchen Falle ein Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Dies gilt nicht, wenn zwischen den Parteien ein Festpreis vereinbart war.

3. Die Wahl des Versandweges und der Versandart wird nach eigenem Ermessen von BAF bestimmt. Die Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Transportversicherung, die dem Kunden berechnet werden, sind vom Bestellwert, von Versandzusätzen und dem Zahlungswunsch des Kunden abhängig und werden durch uns in der schriftlichen Auftragsbestätigung mitgeteilt. 

 

V. Zahlungsbedingungen:

1. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig und hat durch den Kunden grundsätzlich nach Rechnungsdatum unabhängig von der Postlaufzeit der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Das Rechnungsdatum ist maßgeblich für mögliche Zahlungsziele und Skontierungsfristen. 

Skontozusagen werden für jeden Einzelfall in der schriftlichen Auftragsbestätigung von BAF gesondert ausgewiesen und nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Aufträgen erfüllt sind. 

2. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Bei Eintritt des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnet. Sofern uns ein höherer Verzugsschaden entsteht, behalten wir uns die Geltendmachung und den Nachweis weitergehender Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor.

Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte geltend zumachen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Lieferung bzw. Arbeiten steht. Die Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, sofern diese nicht   unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.   

3. Kommt der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so werden alle gegen ihn bestehenden weiteren Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig, auch soweit für diese Forderungen Wechsel angenommen wurden. Ferner sind wir in diesem Falle berechtigt, ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungstermine, Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen zu verlangen sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. 

Dies gilt auch dann, wenn uns nach Vertragsabschluss Mitteilungen über die Vermögenslage des Kunden zugehen, die eine Kreditgewährung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.

Diese Maßnahmen entbinden den Besteller nicht von seinen sonstigen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber uns.

4. Schecks werden von uns nur erfüllungshalber hereingenommen und unter Abzug der Kosten nur vorbehaltlich der Einlösung gutgeschrieben. Zahlungen werden nach unserer Wahl zunächst auf ältere Schulden angerechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, werden die Zahlungen nach unserer Wahl zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. 

 

VI. Haftung für Mängel der Lieferung; Rüge und Untersuchungspflicht

Für unsere Leistungen und Lieferungen übernehmen wir nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur gegenüber unserem Kunden, als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

1. Der Kunde ist verpflichtet, erhaltene Lieferungen unverzüglich auf das Vorliegen offensichtlicher und verborgener Mängel hin zu untersuchen. Durch den Kunden sind erhebliche Abweichungen des Lieferumfangs, offensichtliche Mängel, Falschlieferungen innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich gegenüber BAF zu rügen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Auf die Folgen des § 377 HGB wird hingewiesen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige per Brief, Telefax oder E-Mail. 

Für verborgene oder später auftauchende Mängel haften wir ausschließlich gegenüber unserem Kunden - als dem ersten Abnehmer- , jedoch nur dann, wenn die Mängel von nicht sachgemäßer Arbeit oder der Verwendung nicht einwandfreien Materials (Herstellungs- und Materialfehler) herrühren, für die Dauer von 12 Monaten nach dem Versandtag oder Versandbereitschaft bzw. Gefahrenübergang, soweit sie innerhalb einer Woche nach Entdeckung gegenüber BAF schriftlich angezeigt werden und durch den Kunden nachgewiesen wird, dass die Mängel bereits bei Gefahrübergang vorhanden waren. 

2. Der Kunde ist zudem verpflichtet, die Ware bei Erhalt sofort auf Transportschäden zu untersuchen. Lieferungen mit offensichtlichen Schäden an Verpackung oder Inhalt sind unverzüglich gegenüber der Transportperson anzuzeigen. Schäden an der Verpackung hat sich der Kunde von der Transportperson oder dem Zusteller schriftlich bestätigen zu lassen. 

Soweit durch den Kunden weitergehende Schäden der Lieferung erst nach der Annahme oder Öffnen des Paketes bekannt werden, hat er diese unverzüglich gegenüber dem Zustelldienst oder dem Transportunternehmen zu rügen und schriftlich bestätigen zu lassen, da nur für diese Fälle eine Regulierung von Transportschäden möglich ist.

Werden die vorstehenden Prüf- und Rügepflichten durch den Kunden verletzt, führt eine nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Rüge und schriftliche Bestätigung des Schadens durch das Transportunternehmen zum Verlust von Ansprüchen aufgrund von Transportschäden. Hiervon unberührt bleibt die Rügepflicht des § 377 HGB, die für Kaufleute entsprechend gilt.

3. In Fällen mangelhafter Lieferung sind Ansprüche wegen Mängeln der Ware nach unserer Wahl zunächst auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung beschränkt. Ansprüche wegen einer mangelhaften Lieferung bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Eventuell entstandene Schnitt- oder Kratzspuren in der Oberfläche der Innenversiegelung beeinträchtigen das Bratverhalten nicht, und werden daher nicht als Beeinträchtigung der Brauchbarkeit anerkannt. 

Die Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung beträgt jeweils mindestens vier Wochen. Schlägt die Nachbesserung fehl (nach zweimaligem Nachbesserungsversuch), steht dem Kunden ein Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Bei einem Mangel einer Teillieferung steht dem Kunden kein Recht zur Stornierung des gesamten Vertrages zu, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen für den Kunden unzumutbar ist. Soweit durch den Kunden Schadenersatzansprüche angemeldet werden, sind die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer VII. zu beachten.

4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel oder Schäden die auf unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte Bedienung und Behandlung; normalen Verschleiß; natürliche Abnutzung; durch verbrannte Fette (teerartige Rückstände); äußere, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse oder auf Nichtbeachtung unserer Brat- und Pflegeanleitung zurückgehen, sofern sie nicht durch uns verschuldet sind. Insoweit weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass insbesondere Kratzer, Flecken, Verfärbungen und Schäden durch Überhitzung, die bei unsachgemäßer Behandlung entstehen, kein Reklamationsgrund sind.

Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde die gelieferte Ware verändert, durch Dritte ändern lässt, unsachgemäß handhabt oder zweckentfremdet benutzt, es sei denn, der Kunde führt den vollen Nachweis, dass die zu gewährleistende Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht erschwert wird.

Der Kunde ist verpflichtet, auch seine Kunden auf den Ausschluss der Gewährleistung für die vorgenannten Fälle hinzuweisen. 

5. Der Kunde ist verpflichtet, insbesondere auch bei Reklamationen von seinen Kunden  uns die Gelegenheit zu geben, uns von der Mangelhaftigkeit der beanstandeten Ware zu überzeugen. Beanstandungen aus Qualitäts- oder sonstigen Wahrenfehlern können erst nach Überprüfung in unserem Hause anerkannt werden. Auf Verlangen hat er uns die beanstandeten Waren zur Verfügung zu stellen. 

Bei Rücksendung der Ware ist eine Kopie der Rechnung und des Lieferscheines oder ein anderer Nachweis des Kaufdatums und eine detaillierte Fehlerbeschreibung beizufügen. Durch den Kunden ist die reklamierte Ware ordnungsgemäß frankiert, soweit vorhanden originalverpackt an BAF zurückschicken. Wir weisen darauf hin, dass nicht frei gemachte Sendungen und Sendungen ohne Kaufbeleg und detaillierte Fehlerbeschreibung nicht bearbeitet werden können.

Für Schäden die auf Grund nicht ordnungsgemäßer Verpackung durch den Kunden verursacht werden, kann keine Haftung übernommen werden. 

6. Von diesen Regelungen wird eine etwaige durch BAF übernommene Herstellergarantie nicht berührt.

 

VII. Haftungsbeschränkung

1. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften oder Nichterfüllung gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seitens BAF oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet BAF nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. 

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von BAF ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes l aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

2. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für behauptete Schäden an Ceran - und Induktionskochfeldern des Kunden infolge der Benutzung von Aluminiumpfannen, da die Benutzung solcher Pfannen  nicht zu Kratzern und Schäden an den Kochfeldern führen kann.

Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.

3. Die Regelungen der vorstehenden Absätze l und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftrags ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden

4. Der Kunde stellt BAF uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die insbesondere auf Grund von Produkthaftverpflichtungen oder ähnlicher Bestimmungen gegenüber BAF erhoben werden, soweit Ansprüche Dritter auf Umstände gestützt werden, die insbesondere wegen der Darbietung  oder Werbeaussagen bezüglich unserer Waren durch den Kunden oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung und ohne Wissen durch BAF hervorgerufen wurden. Die Freistellung umfasst alle für BAF entstehenden Aufwendungen und wird von dem Kunden insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.

5. Wird die Ware durch unseren Kunden im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs weiterverkauft, so kann Ersatz entstandener Aufwendungen nach § 478 BGB durch unseren Kunden nur verlangt werden sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf unseren Kunden vorhanden war. Ein Rückgriff ist nur insoweit möglich, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche und diese Bedingungen hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Rückgriffsansprüche bestehen daher insbesondere dann nicht, wenn durch unseren Kunden nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen mit dem Verbraucher vereinbart wurden, oder die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten verletzt wurden.

Der Besteller kann im Rahmen des Unternehmerrückgriffs nach §§ 478, 479 BGB keinen Schadensersatz geltend machen. 

Der Kunde ist verpflichtet, uns im Rahmen eines drohenden Lieferregresses nach § 478 BGB rechtzeitig zu informieren, um uns die Möglichkeit zu geben den Lieferregress durch Selbsteintritt, insbesondere im Rahmen einer gewährten Herstellergarantie selbst abzuwenden.

Der Kunde erklärt sich zudem bereits jetzt damit einverstanden, das ein möglicher Rückgriffsanspruches nach § 478 BGB durch uns mit einem gleichwertigen Ausgleich  i. S. d § 478 IV S.1 BGB abgegolten werden kann. Insoweit verpflichten wir uns dem Kunden an Stelle eines möglichen Rückgriffsanspruches nach § 478 BGB einen gleichwertigen Ausgleich nach unserer Wahl zu gewähren, sei es insbesondere in Form eines Preisrabatts bei einer anderen Lieferung, eines Naturalrabatts, einer Kompensationslieferung einer anderen vom Kunden benötigten Ware oder sonstigen Kompensation, insbesondere durch Warengutschrift. 

5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung/ Leistung -gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. l Nr. l BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. l Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. l BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers)  oder § 634a Abs. l Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren, im Falle des § 479 Abs. 1 BGB gilt die gesetzlichen Verjährungsregelung.

6. Die Verjährungsfristen nach Absatz 5 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen BAF, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen BAF bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Absatzes 5 Satz l.

7.  Die Verjährungsfristen nach Absatz (5) und Absatz (6) gelten mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.

b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn BAF den Mangel arglistig verschwiegen hat.

c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

8. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werksleistungen mit der Abnahme.

9. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. 

10. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

VIII. Rücktrittsrecht:

Außer dem gesetzlichen Rücktrittsrecht sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, ausgeschlossen.

Wird nach Vertragsabschluss eine ungünstige Finanzlage des Bestellers bekannt bzw. stellt sich nachträglich Unvermögen zur Vertragserfüllung heraus, können wir unter Berechnung unserer bisher entstandenen Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind für diesen Fall ausgeschlossen.

 

IX. Eigentumsvorbehalt:

1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von BAF bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

3. Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung" und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet") erfolgt für BAF; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware" bezeichnet. Der Kunde verwahrt die Neuware für BAF mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht BAF gehörenden Gegenständen steht BAF Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich BAF und der Kunde darüber einig, dass der Kunde BAF Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

4. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an BAF ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von  BAF in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der BAF abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

5. Verbindet der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an BAF ab.

6. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der in diesem Abschnitt abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an BAF weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist BAF berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann BAF nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsantretung durch den Kunden gegenüber dessen Kunden verlangen.

7. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde BAF die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

8. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde BAF unverzüglich zu benachrichtigen.

9. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die BAF zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird BAF auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; BAF steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

10. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist BAF auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung seitens BAF, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

 

X. Sonstige Vertragsgrundlagen 

1. Der Kunde stimmt bei der Absendung seiner Bestellung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen erforderlichen personenbezogenen Daten zu.

Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden elektronisch gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung nur an die jeweils mit der Abwicklung, Auslieferung und/ oder Abrechnung beauftragten Unternehmen weitergegeben. Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt. 

Soweit Daten in elektronischer Form bei BAF gespeichert sind, gelten sie als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Vertragsvereinbarungen, Datenübertragungen und ausgeführten Zahlungen.

2. Zur Wahrung der Schriftform genügen auch Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail, ohne das diese mit einer eigenhändigen Namensunterschrift oder einer elektronischen Signatur versehen sein müssen.

 

XI. Schlussbestimmungen

1. Leistungs- zahlungs- und Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vertrag ist Kaltennordheim.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten mit Kunden, die Vollkaufleute sind, ist das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht. BAF ist jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

3. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

4. Entgegenstehende Bestimmungen des Kunden, denen wir nicht zugestimmt haben, gelten als nicht vereinbart. Mit der Annahme dieser Verkaufsbedingungen werden eventuell vorher getroffene abweichende Vereinbarungen ungültig.Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. des übrigen Teils der Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung nach Möglichkeit durch eine im wirtschaftlichen Erfolg ihr möglichst gleichkommende wirksame Bestimmung zu ersetzen.Stellen sich bei der Vertragsdurchführung Lücken heraus, verpflichten sich die Ver­tragsparteien, die Lücke durch eine Bestimmung auszufüllen, die ihren beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen angemessen Rechnung trägt.

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